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Statuten der Eislaufgemeinschaft Schaffhausen EGS



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1. Name, Sitz, Zweck

Unter dem Namen Eislaufgemeinschaft Schaffhausen (nachfolgend EGS genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schaffhausen. Der Club besteht aus verschiedenen Sparten, welche grundsätzlich die Möglichkeit haben, die mit der jeweiligen Sparte verbundenen Geschäfte selbständig abzuwickeln.

Dies muss jedoch durch die GV genehmigt werden. Rechte und Pflichten einer selbständig agierenden Sparte sind unter Punkt 2. Festgehalten.

  Der Club bezweckt, den Eislaufsport auf dem Platz und in der Umgebung von Schaffhausen in jeder Hinsicht zu fördern und zu pflegen.

Sein Tätigkeitsfeld umfasst:

      a) Die Förderung des allgemeinen Eislauf-Sports, sowohl im Bereich des Leistungssports wie des Breitensports in den Sparten Eiskunstlauf, Eistanz, Precision Team Skating, Eisschnelllauf und Short Track für Jugendliche und Erwachsene.

      b) Die Organisation und die Durchführung von Kursen, Tests, Schaulaufen, Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen.

      c) Die Übernahmen regionaler, nationaler und internationaler Konkurrenzen und Meisterschaften.

      d) Die Pflege guter Beziehungen unter den Mitgliedern und zu anderen Eislaufvereinen.

  Der Club ist Mitglied des Schweizer Eislauf-Verbandes (SEV). Er kann anderen Zweckverbänden beitreten.
Der Club ist verpflichtet, die Statuten und Technischen Reglemente von ISU ( International Skating Union) und SEV einzuhalten. Er bemüht sich um gutes Einvernehmen mit Behörden, Vereinen, Presse und Sportanlagenbetreibern.

  Die finanziellen Mittel des Clubs bestehen in den Mitgliederbeiträgen, dem Vereinsvermögen, den freiwilligen Zuwendungen sowie dem Erlös aus vereinseigenen Veranstaltungen.

  Der Club ist politisch und konfessionell neutral.


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2. Sparten der EGS
Sie sind berechtigt


eigene Konten und Buchhaltungen zuhanden der Revisoren der EGS zu führen. Sie sind berechtigt, die
Mitgliederbeiträge selber festzusetzen und einzufordern.

  die eigenen Finanzen gemäss Budget zuhanden des EGS-Vorstandes zu verwalten.

  eigene Veranstaltungen durchzuführen, Finanzen und Sponsorengelder zu beschaffen.

  ihre Leitung durch einen eigenen Vorstand zu ergänzen und eigene Versammlungen durchzuführen.

  sich durch den Vorstand der EGS gegenüber den Institutionen und der KSS Schaffhausen unter Wahrung
ihrer Interessen vertreten zu lassen.

  durch den Beschluss der GV der EGS zur Sektion der EGS mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen
Statuten zu werden. Diese müssen mit Denjenigen der EGS harmonieren.

Sie sind verpflichtet

  zur Organisation des Trainings, von Wettkämpfen und zur Jugendförderung.

  die Kosten der Eismiete gemäss dem Belegungsanteil zu übernehmen.

  Spätestens 10 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresbericht, die Jahresrechnung, ein Budget
und eine bis 30. April nach geführte Mitgliederlisten dem EGS-Vorstand einzureichen.

Bei getrennter Kontenführung:

  die durch den EGS-Vorstand beschlossenen Kostenanteile an die Vereinsadministration und an die Allgemeinkosten zu entrichten.

  dem EGS-Vorstand ein ausgeglichenes Budget vorzuweisen und eine eigene ordentliche Buchhaltung zuhanden der Revisoren der EGS zu führen.

  der EGS die vom SEV geforderten Mitgliederbeiträge entsprechend dem Mitgliederstand per 30. April bis
spätestens Ende Jahr zu überweisen.


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3. Mitgliedschaft
  Der Club führt folgende Mitgliederkategorien:


  - Aktiv-Seniorenmitglieder

    - Aktiv-Juniorenmitglieder

    - Ehrenmitglieder

    - Passivmitglieder

    - Gönnermitglieder

  Aktiv-Seniorenmitglieder sind Mitglieder, welche zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 16. Altersjahr vollendet haben.

  Aktiv-Juniorenmitglieder sind Mitglieder, welche zu Beginn des laufenden Geschäftjahres des 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

  Zu Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes natürliche und juristische Personen ernannt werden, welche sich um den Eislaufsport im Allgemeinen oder den Club im Besonderen verdient gemacht haben. Der Ehrenmitgliedschaft kommt für aussenstehende Personen nur symbolische Bedeutung zu und begründet weder Rechte und Pflichten noch Ansprüche anderer Art. Für Mitglieder wird der bisherige Status durch die Ernennung zum Ehrenmitglied nicht berührt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche Freunde des Clubs sein wollen.

  Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche Gönner des Clubs sein wollen und sich zu einer finanziellen Leistung von mind. Fr. 100.- im Jahr bereit erklären.

  Berufsläufer und Berufstrainer können dem Club nicht als stimmberechtigte Aktivmitglieder angehören. Sie sind auch nicht wählbar. Es sind auf jeden Fall die Amateurbestimmungen gemäss ISU verbindlich.


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4. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet durch Vorstands-Beschluss endgültig über die Aufnahme oder Abweisung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann ohne Grundangabe erfolgen.

  Austritte erfolgen schriftlich, spätestens bis zum Datum der GV der EGS.

  Ausschlüsse erfolgen schriftlich durch den Vorstand bei:

- Unsportlichem Verhalten

- Schädigung der Vereinsinteressen

- Verletzung der Beitragspflicht trotz Mahnung


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5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Stimmrecht
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind alle anwesenden Ehren- und Seniorenmitglieder. Für nicht volljährige Seniorenmitglieder kann der anwesende gesetzliche Vertreter das Stimmrecht ausüben. Das Stimmrecht für Juniorenmitglieder wird zwingend durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

Die Passiv- und Gönnermitglieder dürfen Anträge stellen, haben ansonsten kein Stimm- und Wahlrecht.

  Beitragspflicht
Die Mitglieder verpflichten sich, die von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge und Eintrittsgebühren zu bezahlen. Die Bezahlung hat bis Ende November der laufenden Saison zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt kann eine Mahngebühr erhoben werden.

    Der maximale Jahresbeitrag ist auf CHF 200.00 pro Mitglied beschränkt.
    Die Mitglieder trifft keine über den statutarisch festgesetzten Mitgliederbeitrag hinausgehende vereinsrechtliche Schuldendeckungspflicht.

    Die Mitglieder können verpflichtet werden, für Kurse und andere Clubveranstaltungen zusätzliche finanzielle Beiträge zu leisten.

    Ehrenmitglieder sowie die amtierenden Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  Aktiv-Juniorenmitglieder und Aktiv-Seniorenmitglieder dürfen ohne Bewilligung des Vorstandes nicht mit der Lizenz eines anderen Clubs an regionalen oder nationalen Konkurrenzen oder Meisterschaften starten.

Aktivmitglieder dürfen Unterricht nur für Gruppen als Moniteure im Rahmen des Clubs erteilen. Die Erteilung von Unterricht außerhalb des Clubs bedarf der Bewilligung durch den Vorstand. Es dürfen Geld- oder Naturalleistungen nur im Rahmen der Bestimmungen des SEV über Moniteur- Entschädigungen entgegengenommen werden.

  Die Ausübung des Eislaufsportes geschieht auf einer Verantwortung der Mitglieder. Der Club übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Schaden gegenüber Drittpersonen. Die Versicherung gegen Unfall ist allein Sache der Mitglieder.


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6. Organisation

Die Organe der EGS sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
d) die Öffentlichkeitsarbeit

  Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April


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7. Die Generalversammlung
  Die EGS ist verpflichtet , alljährlich eine ordentliche Generalversammlung vor dem 31. Mai durchzuführen.
Dabei sind folgende Geschäfte zu behandeln:

    a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung der Traktandenliste
c) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
d) Abnahme der Jahresberichte
e) Mutationen
f) Abnahme der Jahresrechnung
g) Entgegennahme des Revisorenberichtes
h) Décharge - Erteilung an den Vorstand
i) Statutenänderungen, Änderungen von Reglementen
j) Wahlen:
   - des Präsidenten
   - der Vorstandsmitglieder
   - der Kontrollstelle/Revisoren
k) Jahresprogramm
l) Festsetzung der ordentlichen Jahresbeiträge, der Eintrittsgebühren und der Kursgelder
m) Genehmigung des Budgets
n) Ernennungen und Ehrungen
o) Entscheidung über Rekurse
p) Anträge des Vorstands und der Mitglieder ( Beschlussfassung)
q) Diverses

  Die Mitglieder sind vom Vorstands mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einzuladen.
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  Über Geschäfte, welche nicht mit der Traktandenliste mitgeteilt wurden, kann nicht Beschluss gefasst werden, mit Ausnahme der Beschlussfassung über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

  Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand bis zum Ablauf des Geschäftsjahres
(30.April) schriftlich mit Begründung einzureichen.

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Beschluss der Generalversammlung
c) auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 aller stimmberechtigter Mitglieder an den Vorstand unter Angaben der Gründe bzw. Nennung der zu behandelnden Traktanden.

Die ausserordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Beschlussfassung respektive Eingang des Begehrens einzuberufen.

  Jede statutengemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

  Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in den Weiteren das relative Mehr.
Für Ordnungsanträge genügt das relative Mehr.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mit relativem Mehr eine geheime Entscheidung verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los. Bei Abstimmungen fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

  Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Ebenso ist ein Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten mit ihm selbst oder seinem Ehegatten oder Verwandter in gerader Linie betrifft.


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8. Der Vorstand
  Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Er
konstituiert sich selbst.

  Notwendigerweise sind folgende Chargen zu besetzen:

a) Präsident
b) Vize-Präsident, ist gleichzeitig auch mit anderem Amt betraut
c) Technische Leiter aller Sparten
d) Aktuar
e) Kassier

Chargenkumulation ist zulässig.

  Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr mit steter Wiederwählbarkeit.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand befugt, sich bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung selbst zu ergänzen.

  Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder auf Antrag dreier Vorstandsmitglieder einberufen. Er ist
beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein Stellvertreter sowie die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über
alle Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

  Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugewiesen sind. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er trägt die Verantwortung für den Eislaufbetrieb und vertritt den Verein nach außen sowie gegenüber Verbänden und Behörden. Insbesondere steht ihm die allgemeine Überwachung der Interessen des Clubs zu.

Dem Vorstand obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

- Einberufung der Sitzungen und Versammlungen sowie die Vorbereitung und die Festsetzung der Traktanden.

- Die Vollziehung der durch die Generalversammlung erlassenen Vereinsbeschlüsse.

- Die Organisation des Vereinsbetriebes.

- Die Errichtung und Verwaltung von Fonds und der Entscheid über deren Verwendung.

- Die Einstellung, Entlassung und Überwachung von Trainern/Berufstrainern. Der Vorstand stellt mit den
Trainern einen beidseitig verbindlichen schriftlichen Vertrag (Arbeitsvertrag oder Auftrag) auf, welcher
die Zielsetzung des Clubs berücksichtigt und sowohl den Clubunterricht wie die Erteilung von Privatunterricht regelt. Im Vertrag sind die Arbeitsbedingungen festzuhalten.

  Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, Aufgaben, welche in seinen Verantwortungsbereich fallen, außerhalb
des Vorstandes zu delegieren. Das delegierende Vorstandsmitglied ist gegenüber dem Verein für die Handlungen von Hilfspersonen verantwortlich.

Für die Organisation und Durchführung von Kursen, Veranstaltungen und anderer spezieller Aufgaben
kann der Vorstand besondere, nicht ständige Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.
Der Präsident oder sein Stellvertreter zeichnet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweit
rechtsverbindlich.

Der Vorstand bestimmt die Delegierten, welche den Club an den Delegiertenversammlungen des SEV und anderer Zweckverbände vertreten.


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9. Die Kontrollstelle
  Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzrevisor, die durch die Generalversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Der erst gewählte Revisor scheidet nach einem Jahr aus. Der Ersatzrevisor rückt nach.

Die Aufgabe der Kontrollstelle kann stattdessen auch einer Treuhandgesellschaft übertragen werden.

Die Rechnungsrevisoren oder die Treuhänder dürfen während ihrer Amtszeit nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

  Die Kontrollstelle prüft und verifiziert Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege sowie Kassabestand und hat der Generalversammlung alljährlich den Revisionsbericht schriftlich vorzulegen. Die Einsicht in die Bücher und Belege ist ihr jederzeit zu gestatten. Der Vorstand hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen.


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10. Vereinsvermögen
  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder können nicht zu einer die statutarisch festgesetzten Mitgliederbeiträge übersteigenden Schuldendeckungspflicht angehalten werden.

Für ausscheidende Mitglieder gilt diese Regelung sinngemäß nach Maßgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Es besteht kein persönlicher Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen.


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11. Statutenrevision
  Die Statuten können durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden, wenn zwei Drittel der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmen.

  Anträge auf Änderung der Statuten sind dem Vorstand schriftlich vor Ablauf des Geschäftsjahres einzureichen. Es ist der Wortlaut der zu ändernden Bestimmungen anzugeben und eine Begründung mitzuliefern.

Statutenänderungen müssen den Mitgliedern zusammen mit der Traktandenliste der Generalversammlung unter Angaben des Wortlautes bekannt gegeben werden. Die beantragten Änderungen sind zu erläutern und zu begründen.


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12. Auflösung
  Zur Auflösung des Clubs bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

  Bei der Auflösung der EGS ist ein allfällig verbleibendes Vereinsvermögen sowie das gesamte Inventar und Archiv beim Schweizer Eislauf Verband zu deponieren. Der SEV hat es für einen zukünftigen Club in
Schaffhausen, welcher die gleichen Zwecke verfolgt, politisch und konfessionell neutral ist und Mitglied des SEV ist, zu reservieren und ihm zu übergeben.

Erfolgt innert zehn Jahren keine Neugründung des Clubs, so geht das Vermögen in den Besitz des SEV über zuhanden der Nachwuchsförderung in allen Sparten. Das Archiv wird in das Archiv des SEV integriert.


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13. Schlussbestimmungen
  Mit seinem Beitritt zur EGS anerkennt jedes Mitglied die vorliegenden Statuten und verpflichtet sich, denselben sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Organe nachzukommen.

  Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 23. Mai 2003 genehmigt und ersetzen alle früheren Reglemente. Sie treten sofort in Kraft.

 

 

Schaffhausen, 24. April 2005

 
Eislaufgemeinschaft Schaffhausen  
Der Präsident:

Christian Biondi

Die Aktuarin:

Eva Frei